Corona-Hilfen und -Förderungen

An dieser Stelle finden Sie Informationen und Unterstützungsangebote, die es Vereinsvorständen ermöglichen sollen, sich den neuen Herausforderungen der Corona-Pandemie zu stellen.

Wie der Homepage des Hessischen Innenministeriums zu entnehmen, ist geplant, die Corona-Hilfen für gemeinnützige Vereine ohne wirtschaftlichen Betrieb bis Ende 2021 auszugeben. Jeder Verein kann bis zu 10.000 € erhalten, die jeweilige Summe ist abhängig von der individuellen Situation des Vereins.

Dazu wurde die „Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms zur Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit aufgestellt. Daraus geht hervor, dass Mittel zum Beispiel für folgende Kosten- bzw. Arbeitsbereiche beantragt werden können:

  • Mitgliederverwaltung und -betreuung (z. B. Lizenzen für Vereinssoftware)
  • Verbandsabgaben
  • Mieten, Betriebskosten (z. B. Wasser, Strom, weitere Nebenkosten) oder Instandhaltungen, soweit die Aufträge vor dem 11. März 2020 erteilt wurden
  • Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (z. B. Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten o. ä.)

Die Anträge der Sportvereine müssen durch den Vorstand eines Vereins laut §26 BGB unterzeichnet und digital per E-Mail beim Hessische Ministerium des Innern und für Sport eingereicht werden. Dafür wurde extra eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an die die Anträge versendet werden können: corona-vereinshilfewhatever@sport.hessen.de.

Ausführlichere Informationen für Sportvereine sowie Ausfüllhinweise zum Antrag finden sich hier.  

Gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind in dem vom Land Hessen aufgelegten Soforthilfeprogramm für Selbstständige, Freiberufler*innen und kleine Betriebe antragsberechtigt. Allerdings gilt, dass mindestens ein*e Mitarbeiter*in im Verein beschäftigt sein muss. Eine Neuerung ist, dass bei gemeinnützigen Unternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütung im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EstG) oder der Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EstG) erhalten), als Beschäftigte gelten können. 

Bei gemeinnützigen Organisationen, also auch Sportvereinen, ist nicht der Umsatz relevant, sondern die Einnahmen. Eine Antragsberechtigung besteht, wenn mindestens eine der folgenden beiden Kriterien erfüllt ist: 

  • Einnahmeneinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Einnahmeneinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Die Antragsfrist endet am 31.03.2021. Der Antrag kann nur über prüfende Dritte erfolgen (z. B. Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in, Steuerbevollmächtigter*in, vereidigte*r Buchprüfer*in oder eine*n Rechtsanwalt*in).

Weitere Informationen sind hier zu finden.

Einen Überblick über alle Fördermöglichkeiten sind auf der Homepage des Landessportbund Hessen zu finden.

Nach wie vor gilt für Vereinsaktivitäten (z. B. Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen): In Präsenz nicht möglich. Das stellt Vereine vor Herausforderungen.

Die dazu aufkommenden Fragen sind vielfältig. Es geht um: 

  • Verschiebungen
  • ablaufende Amtszeiten
  • Verlegung von Versammlung digitalen Räume
  • schriftliche Beschlussfassungen
  • geeignete Tools
  • Videodienstanbieter
  • ... 

Die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für diese oder ähnliche Fragen sowie alle Durchführungsbestimmungen in Hessen werden ausführlich und differenziert beim Landessportbund Hessen beantwortet und dargestellt. Deswegen verweisen wir in diesem Fall auf den Landessportbund Hessen

Mariele Becker
Organisationsentwicklung, Vereinsberatung